Waffenscheine - Waffenbehörde ist zuständig

Jan 17 2019

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„Die Untere Jagdbehörde ist mit der Waffen-, der unteren Fischereibehörde und dem Bereich Gewerberecht im Fachdienst Ordnungsrecht der Kreisverwaltung zusammengefasst. Als Waffenbehörde ist sie zuständig für die Erteilung von Waffenscheinen. Immerhin haben rund 2.800 Männer, eher weniger Frauen, den sogenannten ‚Kleinen Waffenschein‘. Dieser berechtigt ausschließlich dazu, sogenannte Gas- oder Schreckschusswaffen mit sich zu führen“, erläutert Erste Kreisbeigeordnete Stephanie Becker-Bösch

Die Waffen können ab 18 Jahre frei erworben werden. Wenn man sie aber nicht nur zu Hause haben, sondern auch in der Öffentlichkeit mitführen möchte, braucht man dazu einen „Kleinen Waffenschein“. „Den erhalten nur Personen, die strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, sprich, keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben. Das wird von der Unteren Waffenbehörde alle drei Jahre geprüft“, so Becker-Bösch.

Großer Waffenschein

Große Waffenscheine, die auch das Führen von scharfen Waffen in der Öffentlichkeit erlauben, bekommen nur besonders gefährdete Personen. Derzeit gibt es niemanden im Wetteraukreis, der diese Bedingungen erfüllt und damit einen solchen Waffenschein besitzt.

Waffenbesitzkarte

Jäger und Sportschützen haben für ihre Waffen eine Waffenbesitzkarte. Diese berechtigt nur zum Besitz, nicht aber zum Mitführen in der Öffentlichkeit. Sportschützen müssen ihre Waffen auf dem Weg zum Schießstand immer ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Anders sieht es bei den Jägern aus, die ihre Waffen zur Jagdausübung und auf dem Weg von und zur Jagd natürlich auch führen dürfen. Dazu berechtigt sie der Jagdschein. Wer unzuverlässig ist, verliert den Jagdschein.

Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis

Waffenrechtliche Erlaubnisse und auch der Jagdschein werden entzogen, wenn der Betroffene unzuverlässig ist oder die persönliche Eignung nicht besitzt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Person zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde, Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder einem verbotenen Verein angehört. Auch eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit ist mit dem Besitz einer Waffe nicht vereinbar.

Reichsbürger müssen Waffen abgeben

Seit dem vergangen Jahr wurde sechs sogenannten „Reichsbürgern“ oder Personen die dem rechtsradikalen Milieu zuzuordnen sind, die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen. Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass von Personen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinen oder die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen, nicht zu erwarten ist, dass sich diese Personen an die (waffen-) gesetzlichen Regelungen halten.

Bild: Hans Hess und Nicole Voigtsberger von der Waffenbehörde der Kreisverwaltung und Erste Kreisbeigeordnete Stephanie Becker-Bösch mit Waffen, die bei der Waffenbehörde abgegeben wurden.

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