In den nächsten Monaten werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit 01.01.2019 bis 31.12.2023 gewählt. „Gesucht werden Frauen und Männer aus dem Wetteraukreis, die an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen teilnehmen“, sagt Sozialdezernentin und Kreisbeigeordnete Stephanie Becker-Bösch. Wer Jugendschöffe oder Jugendschöffin ist, übt ein verantwortungsvolles Ehrenamt aus.
Die Jugendhilfeträger und politischen Parteien sind aufgerufen, bis zum 20. April 2018 Wahlvorschläge einzureichen. „Es kann sich aber auch jede Bürgerin und jeder Bürger um dieses Ehrenamt bewerben“, sagt Stephanie Becker-Bösch.
Das Wort „Schöffe“ leitet sich aus dem althochdeutschen Wort „sceffino“ oder „scaffin“ ab, was „der oder die Anordnende“ bedeutet. Schöffinnen und Schöffen ordnen auch an, denn sie üben ein ehrenamtliches Richteramt aus und sind keineswegs nur zierendes Beiwerk einer Gerichtsverhandlung. Sie genießen die gleiche Unabhängigkeit wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie haben das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter an Gerichtsprozessen zu beteiligen genießt in Deutschland eine lange Tradition. Sie vertreten das Volk, sollen dazu beitragen, dessen Vertrauen in die Justiz zu erhalten und das Verständnis für die Strafrechtspflege zu fördern. Sie werfen Sachkunde, „gesunden Menschenverstand“ und Lebenserfahrung bei der Urteilsfindung in die Waagschale der Justitia.
Erfahrung in der Jugenderziehung
Schöffinnen und Schöffen haben eine hohe Verantwortung gegenüber den Angeklagten, den Geschädigten und schließlich der Öffentlichkeit. „Wer als Jugendschöffe oder Jugendschöffin ein Ehrenamt bei Gericht ausüben will, sollte überdies erfahren im erzieherischen Umgang mit jungen Menschen sein“, nennt Sozialdezernentin Stephanie Becker-Bösch eine unabdingbare Voraussetzung. In der Jugenderziehung erfahren, Menschenkenntnis und soziale Kompetenz gehören dazu. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteilsvermögens.
Grundsätzlich gilt: Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, mit Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 70 Jahre alt ist, bereits mehr als ein Jahr in seiner Gemeinde oder Stadt des Wetteraukreises wohnt, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufweist und gesundheitlich geeignet ist, kann Schöffe oder Schöffin werden.
Von dieser Regel gibt es dennoch Ausnahmen. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Ein Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht entscheidet über die Vorschlagslisten und wählt sodann die Schöffen.
In den nächsten Tagen werden Politik und Träger angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Wetteraukreis, Fachbereich Jugend und Soziales, Fachdienst Jugendhilfe, Postfach 10 06 61, 61167 Friedberg. Weitere Informationen beim Fachdienst Jugendhilfe, Frau Rohm, Tel.: 06031/83-3203, oder im Internet unter www.schoeffenwahl.de.