). Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) sind die Zuständigkeiten für Einrichtungen der stationären Altenpflege klar geregelt. Darauf weist Sozialdezernentin Stephanie Becker-Bösch aus gegebenem Anlass hin.
Alle stationären und ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen unterliegen in Hessen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Behörde hierfür ist jeweils das örtliche Amt für Versorgung und Soziales, obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.
Die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht überprüft die Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und geht Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Betreuungs- und Pflegebedürftigen und deren Angehörigen nach. Die Prüfungen der Einrichtungen erfolgen wiederkehrend und ggf. auch anlassbezogen. Sie können jederzeit und in der Regel unangemeldet durchgeführt werden.
„Der Wetteraukreis wird regelmäßig über die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen informiert. Wir haben nur im Bereich des Brandschutzes und der Kommunalhygiene eine eigene Prüfungsmöglichkeit, nicht jedoch im Bereich der Pflegequalität. Sollten hier in der Kreisverwaltung jedoch entsprechende Beschwerden eingehen, wird unverzüglich die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht eingeschaltet. In dem nun öffentlich gemachten Fall des Assenheimer Pflegeheimes wurde der Wetteraukreis nicht kontaktiert. Dies zur Richtigstellung des Presseartikels.“, stellte Sozialdezernentin Stephanie Becker-Bösch klar. „Ich kann die Angehörigen, aber auch die Pflegekräfte nur dazu ermuntern, Qualitätsmängel oder auch Pflegemissstände in Pflegeheimen an die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht in Giessen zu melden. Die Versorgung, Pflege und Betreuung älterer Menschen ist ein sensibles und sehr wichtiges Thema. Nur wer Missstände zur Sprache bringt, trägt mit dazu bei, dass solch deprimierende Zustände, wie hier geschildert wurden, bereits frühzeitig erkannt werden und in diesem Ausmaß gar nicht erst eintreten müssen.“